AGBs B2C
für Verbraucher
1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Gegenständliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und (Dienst-)Leistungen, welche von Seiten Dallamassl e.U., Köstlergasse 10/7, 1060 Wien, FN 622547 k (kurz auch „Ingenieurbüro“) als Unternehmer gegenüber Verbrauchern gem. § 1 KSchG (kurz „Auftraggeber“) erbracht werden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB. Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere nach dem KSchG und dem FAGG – von gegenständlichen AGB abweichen, gehen die gesetzlichen Bestimmungen in ihrer Anwendung vor.
1.2 Sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen, Vertragsabschlüsse und Leistungen des Ingenieurbüros erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB.
1.3 Die AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Parteien, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluss darauf nicht nochmals Bezug genommen werden sollte und stellen insoweit eine Rahmenvereinbarung dar.
2.) Angebote, Vertragsabschluss und Leistungsumfang
2.1 Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags durch das Ingenieurbüro hat der Auftraggeber als Verbraucher nur dann ein Entgelt zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.
2.2 Angebote des Ingenieurbüros samt aller angegebenen Daten, einschließlich des Honorars gelten als freibleibend. Erst mit der Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber verbindlich ein Vertragsangebot. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Ingenieurbüro und dem Auftraggeber kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch das Ingenieurbüro Ist eine Anzahlung vereinbart worden, ist das Ingenieurbüros erst nach erfolgter Auftragsbestätigung und nach dem Einlangen der Anzahlung auf dem Konto des Ingenieurbüros vertraglich verpflichtet tätig zu werden.
2.3 Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien sowie der Leistungsumfang bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung im Zusammenhang mit dem Angebot des Ingenieurbüros, diesen AGB sowie allfälligen vom Ingenieurbüro schriftlich unterfertigter Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Allfällige Änderungen und/oder Ergänzungen des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro.
2.4 Sofern das Ingenieurbüro auf Wunsch des Auftraggeber Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Das Ingenieurbüro ist nur für die vom Ingenieurbüro selbst erbrachten (Dienst)Leistungen verantwortlich.
2.5 Wenn der Auftraggeber das Ingenieurbüro mit weiteren Leistungen beauftragt, die über den Leistungsumfang gemäß Auftragsbestätigung im Zusammenhang mit dem Angebot des Ingenieurbüros hinausgehen, aber zur Erreichung des Leistungszieles erforderlich sind, hat der Auftraggeber dies gesondert zu vergüten und ist vor Leistungserbringung eine Einigung über die Honorierung zu treffen.
2.6 Dem Ingenieurbüro steht es frei sich bei der Leistungserbringung anderer Unternehmen zu bedienen.
2.7 Sofern dem Ingenieurbüro eine Vollmacht vom Auftraggeber ausgestellt wurde, zieht die Vollmacht keine Verpflichtung des Ingenieurbüros nach sich. Insbesondere ist das Ingenieurbüro zur Kontrolle der Tätigkeit der ausführenden Unternehmen und sonstigen Professionisten, zur Erteilung von Aufträgen zur Mängelbeseitigung und zur Ersatzvornahme, sowie zur Abgabe von Erklärungen bei Leistungsstörungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers nicht verpflichtet. Sollten diese Tätigkeiten von der Vollmacht mitumfasst sein, kann das Ingenieurbüro dies für den Auftraggeber durchführen, wenn es dies für zweckmäßig erachtet.
3.) Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber wird das Ingenieurbüro über wesentliche, das Vertragsverhältnis und dessen Erfüllung betreffende Vorfälle sowie erforderliche Informationen unterrichten.
3.2 Ist dem Ingenieurbüro die örtliche Bauaufsicht übertragen worden, wird sich der Auftraggeber jeder direkten Weisung an die auf der Baustelle Tätigen enthalten um widersprüchliche Anordnungen zu vermeiden. Der Auftraggeber hat auf Anordnung des Ingenieurbüros an einer Schlussabnahme mitzuwirken.
3.3. Sollten Entscheidungen des Auftraggebers mangels Vorliegens einer Vollmacht des Ingenieurbüros notwendig sein, hat der Auftraggeber auf Anordnung des Ingenieurbüros diese Entscheidungen zeitnah zu treffen und den geplanten Projektfortschritt nicht zu verzögern.
3.4 Sofern dem Ingenieurbüro keine Vollmacht zum Handeln im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers ausgestellt wurde, hat der Auftraggeber erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters hat der Auftraggeber an ihn gelieferte Waren oder ihm gegenüber durchgeführte Leistungen im Zweifel selbst zu überprüfen und insbesondere allfällige Gewährleistungsfristen selbst einzuhalten.
3.5 Der Auftraggeber hat im Fall beauftragter Montagen und Umbauarbeiten dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag der jeweilige Ort/die jeweilige Montagestelle begehbar und zugänglich ist, sowie frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau ist, widrigenfalls der Auftraggeber allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten zu tragen hat.
4.) Rücktritt vom Vertrag
4.1 Der Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund und nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des KSchG und des FAGG zulässig.
4.2 Das Ingenieurbüro informiert den Auftraggeber bis spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprechend seinen gesetzlichen Informationspflichten – insbesondere nach dem KSchG und dem FAGG – über dessen Rücktrittsrechte als Verbraucher.
4.3 In Fällen des Verzuges von Leistungen auf Seiten des Ingenieurbüros ist ein Rücktritt des Auftraggeber nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich.
4.4 In Fällen des Verzuges des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, die die Durchführung des Projektes behindert, ist das Ingenieurbüro unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Vertragsrücktritt berechtigt.
4.5 Sollte sich bei der Durchführung des Auftrags die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen ergeben, so wird das Ingenieurbüro den Auftraggeber hiervon verständigen. Sollte der Auftraggeber binnen 7 Tagen keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostenerhöhungen nicht akzeptieren, behält sich das Ingenieurbüro vor, die bisher erbrachten Leistungen/Teilleistungen in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
4.6 Tritt das Ingenieurbüro vom Vertrag zurück oder tritt der Auftraggeber unberechtigt vom Vertrag zurück, behält sich das Ingenieurbüro allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Auftraggeber vor und werden die bisher erbrachten Leistungen/Teilleistungen in Rechnung gestellt.
5.) Honorarabrechnung
5.1 Leistungen des Ingenieurbüros werden gemäß Honorarvereinbarung berechnet und vergütet. Mangels anderer Vereinbarung ist das Ingenieurbüro zur Legung von Teilrechnungen berechtigt. Das Honorar versteht sich mangels abweichender Angaben in EURO. In dem angegebenen Honorar ist mangels expliziter Nennung die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten und ist diese gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
5.2 Barauslagen, Spesen, Umsatzsteuer und Gebühren in der jeweiligen gesetzlichen Höhe werden mangels anderer Vereinbarung vom Ingenieurbüro zusätzlich in Rechnung gestellt.
5.3 Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung des Honorars binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum auf das vom Ingenieurbüro genannte Konto zu erfolgen.
5.4 Mehrleistungen des Ingenieurbüros, die nicht durch das Ingenieurbüro verursacht wurden, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften oder Gesetze oder infolge geänderter Wünsche des Auftraggebers, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
6.) Gewährleistung
6.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
6.2 Für gebrauchte bewegliche Sachen die das Ingenieurbüro dem Auftraggeber verkauft, kann die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren um 1 Jahr verkürzt werden, sofern dies das Ingenieurbüro mit dem Auftraggeber im einzelnen (und somit außerhalb dieser AGB) explizit ausgehandelt hat.
7.) Aufrechnung und Zurückbehaltung
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist das Ingenieurbüro von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern sowie gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag im Sinne von Punkt 4 zurückzutreten.
8.) Eigentumsvorbehalt
8.1 Das Eigentum an allfälligen an den Auftraggeber vom Ingenieurbüro verkauften Gegenständen verbleibt bis zur vollständigen Zahlung beim Ingenieurbüro.
8.2 Ebenso bleiben alle im Zuge eines Projektes gelieferten und/oder montierten Artikel und Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Projektes im Eigentum des Ingenieurbüros.
8.3 Allfällige Zugriffe durch Dritte auf das Eigentum des Ingenieurbüros (z.b. Pfändung oder sonstige gerichtliche/behördliche Verfügungen) sind dem Ingenieurbüro unverzüglich zu melden. Der Auftraggeber hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff durch Dritte zu verhindern und zu beseitigen. Der Auftraggeber hat die damit verbundenen Kosten selbst zu tragen und das Ingenieurbüro schad- und klaglos zu halten, soweit der Auftraggeber diese Zugriffe Dritter verursacht oder zu verhindern unterlassen hat.
- Haftungsausschluss/beschränkung
9.1 Die Haftungen des Ingenieurbüros für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Personenschäden als auch die Haftung für vertragliche Hauptpflichten sind vom Haftungsausschluss nicht umfasst.
9.2 Der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich Schäden an zur Bearbeitung vom Ingenieurbüro übernommenen Sachen ist mit dem Auftraggeber im Einzelnen (und somit außerhalb dieser AGB) auszuhandeln.
10.) Urheberrecht und Veröffentlichung
10.1 Sämtliche Pläne, Unterlagen, Prospekte/grafische Gestaltungen, Texte, Berichte und dergleichen sind urheberrechtlich geschützt und stehen sämtliche Rechte daran dem Ingenieurbüro zu. Davon umfasst ist insbesondere auch das Recht des Nachbaus für Dritte.
10.2 Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Ebenso sind die Weitergabe und die wiederholte Nutzung durch Dritte oder den Auftraggeber selbst ohne Zustimmung des Ingenieurbüros nicht gestattet.
10.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das vom Ingenieurbüro fertiggestellte Projekt/Werk den Namen des Ingenieurbüros wie folgt anzugeben: „Ingenieurbüro: Dallamassl e.U., FN 622547 k“. Sofern das Projekt/Werk vorzeitig beendet wurde oder ohne Zustimmung des Ingenieurbüros vom Auftraggeber abgeändert wurde, hat der Auftraggeber vor einer Veröffentlichung das Ingenieurbüro darüber in Kenntnis zu setzen, damit das Ingenieurbüro entscheiden kann, ob es namentlich bei der Veröffentlichung bzw. Bekanntmachung genannt werden will.
10.4 Der Auftraggeber hat nach Beendigung des Projektes dem Ingenieurbüro Zutritt zum Projekt/Werk zwecks Information über den baulichen Zustand und/oder zur Anfertigung fotografischer und/oder sonstiger Aufnahmen zu Werbezwecken zu ermöglichen.
11.) Geheimhaltung
11.1 Das Ingenieurbüro als auch der Auftraggeber sind zur Geheimhaltung aller ihnen im Zuge des Vertragsverhältnisses erlangten Informationen verpflichtet.
11.2 Nach Abschluss des Projektes/Werks ist das Ingenieurbüro jedoch berechtigt, das vertragsgegenständliche Projekt/Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen.
12.) Erfüllungsort
Erfüllungsort ist mangels anderer Vereinbarung der Sitz des Ingenieurbüros.
13.) Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Ingenieurbüro und dem Auftraggeber ist österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, der Verweisungsnormen sowie des internationalen Privatrechts anwendbar. Zwingende gesetzliche Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.
14.) Schlussbestimmung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das Vertragsverhältnis nicht von beiden Parteien vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt dem Ingenieurbüro bekannt gegebene Adresse gesendet werden.