AGBs B2B
für Unternehmer
1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Gegenständliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und (Dienst-)Leistungen, welche von Seiten Dallamassl e.U., Köstlergasse 10/7, 1060 Wien, FN 622547 k (kurz auch „Ingenieurbüro“) gegenüber Unternehmern (kurz „Auftraggeber“) erbracht werden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB.
1.2 Sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen, Vertragsabschlüsse und Leistungen des Ingenieurbüros erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nicht anzuwenden und wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Auftraggebers hiermit explizit widersprochen. Der Auftraggeber stimmt somit zu, dass allfällige Bedingungen (wie insbesondere Einkaufsbedingungen/Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Auftraggebers nicht zur Anwendung gelangen.
1.3 Die AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Parteien, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluss darauf nicht nochmals Bezug genommen werden sollte und stellen insoweit eine Rahmenvereinbarung dar.
2.) Angebote, Vertragsabschluss und Leistungsumfang
2.1. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags durch das Ingenieurbüro steht diesem mangels anderer Vereinbarung ein angemessenes Entgelt zu. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages dem Ingenieurbüro ein Auftrag erteilt wird.
2.2. Angebote des Ingenieurbüros samt aller angegebenen Daten, einschließlich des Honorars gelten als freibleibend. Erst mit der Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber verbindlich sein Vertragsangebot. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Ingenieurbüro und dem Auftraggeber kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch das Ingenieurbüro Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Ist eine Anzahlung vereinbart worden, ist das Ingenieurbüros erst nach erfolgter Auftragsbestätigung und nach dem Einlangen der Anzahlung auf dem Konto des Ingenieurbüros vertraglich verpflichtet tätig zu werden.
2.3. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien sowie der Leistungsumfang bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung im Zusammenhang mit dem Angebot des Ingenieurbüros, diesen AGB sowie allfälligen vom Ingenieurbüro schriftlich unterfertigter Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Allfällige Änderungen und/oder Ergänzungen des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro.
2.4. Sofern das Ingenieurbüro auf Wunsch des Auftraggeber Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Das Ingenieurbüro ist nur für die vom Ingenieurbüro selbst erbrachten (Dienst)Leistungen verantwortlich.
2.5. Wenn der Auftraggeber das Ingenieurbüro mit weiteren Leistungen beauftragt, die über den Leistungsumfang gemäß Auftragsbestätigung im Zusammenhang mit dem Angebot des Ingenieurbüros hinausgehen, aber zur Erreichung des Leistungszieles erforderlich sind, hat der Auftraggeber dies gesondert zu vergüten und ist vor Leistungserbringung eine Einigung über die Honorierung zu treffen.
2.6. Dem Ingenieurbüro steht es frei sich bei der Leistungserbringung anderer Unternehmen zu bedienen.
2.7 Sofern dem Ingenieurbüro eine Vollmacht vom Auftraggeber ausgestellt wurde, zieht die Vollmacht keine Verpflichtung des Ingenieurbüros nach sich. Insbesondere ist das Ingenieurbüro zur Kontrolle der Tätigkeit der ausführenden Unternehmen und sonstigen Professionisten, zur Erteilung von Aufträgen zur Mängelbeseitigung und zur Ersatzvornahme, sowie zur Abgabe von Erklärungen bei Leistungsstörungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers nicht verpflichtet. Sollten diese Tätigkeiten von der Vollmacht mitumfasst sein, kann das Ingenieurbüro dies für den Auftraggeber durchführen, wenn es dies für zweckmäßig erachtet.
3.) Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber wird das Ingenieurbüro über wesentliche, das Vertragsverhältnis und dessen Erfüllung betreffende Vorfälle sowie erforderliche Informationen unterrichten.
3.2 Ist dem Ingenieurbüro die örtliche Bauaufsicht übertragen worden, wird sich der Auftraggeber jeder direkten Weisung an die auf der Baustelle Tätigen enthalten um widersprüchliche Anordnungen zu vermeiden. Der Auftraggeber hat auf Anordnung des Ingenieurbüros an einer Schlussabnahme mitzuwirken.
3.3. Sollten Entscheidungen des Auftraggebers mangels Vorliegens einer Vollmacht des Ingenieurbüros notwendig sein, hat der Auftraggeber auf Anordnung des Ingenieurbüros diese Entscheidungen zeitnah zu treffen und den geplanten Projektfortschritt nicht zu verzögern.
3.4 Sofern dem Ingenieurbüro keine Vollmacht zum Handeln im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers ausgestellt wurde, hat der Auftraggeber erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters hat der Auftraggeber gelieferte Waren oder ihm gegenüber durchgeführte Leistungen im Zweifel selbst zu überprüfen und allfällige Mängelrügefristen einzuhalten.
3.5 Der Auftraggeber hat im Fall beauftragter Montagen und Umbauarbeiten dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag der jeweilige Ort/die jeweilige Montagestelle begehbar und zugänglich ist, sowie frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau ist, widrigenfalls der Auftraggeber allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten zu tragen hat.
4.) Rücktritt vom Vertrag
4.1 Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
4.2 Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich. Die Nachfrist ist per E-Mail oder mit eingeschriebenem Brief zu setzen. Auch bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro bereits erbrachten Leistungen zu honorieren.
4.3 Bei Verzug des Auftraggebers mit einer Leistung/Teilleistung oder einer Mitwirkungstätigkeit, die die Durchführung durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder behindert, ist das Ingenieurbüro unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Vertragsrücktritt berechtigt.
4.4 Sollte sich bei der Durchführung des Auftrags die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen ergeben, so wird das Ingenieurbüro den Auftraggeber hiervon verständigen. Sollte der Auftraggeber binnen 7 Tagen keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostenerhöhungen nicht akzeptieren, behält sich das Ingenieurbüro vor, die bisher erbrachten Leistungen/Teilleistungen in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
4.5 Tritt das Ingenieurbüro vom Vertrag zurück oder tritt der Auftraggeber unberechtigt vom Vertrag zurück, behält sich das Ingenieurbüro allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Auftraggeber vor und werden die bisher erbrachten Leistungen/Teilleistungen in Rechnung gestellt.
5.) Honorarabrechnung
5.1 Leistungen des Ingenieurbüros werden gemäß Honorarvereinbarung berechnet und vergütet. Mangels anderer Vereinbarung ist das Ingenieurbüro zur Legung von Teilrechnungen berechtigt. Das Honorar versteht sich mangels abweichender Angaben in EURO. In dem angegebenen Honorar ist mangels expliziter Nennung die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten und ist diese gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
5.2 Barauslagen, Spesen, Umsatzsteuer und Gebühren in der jeweiligen gesetzlichen Höhe werden mangels anderer Vereinbarung vom Ingenieurbüro zusätzlich in Rechnung gestellt.
5.3 Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung des Honorars binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum auf das vom Ingenieurbüro genannte Konto zu erfolgen.
5.4 Mehrleistungen des Ingenieurbüros, die nicht durch das Ingenieurbüro verursacht wurden, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften oder Gesetze oder infolge geänderter Wünsche des Auftraggebers, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
6.) Gewährleistung und Mängelrüge
6.1 Allfällige Ansprüche des Auftraggebers können nur nach rechtzeitig erfolgter Mängelrüge erhoben werden. Die Mängelrüge hat gegenüber dem Ingenieurbüro binnen angemessener Frist ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen. Es gelten die Bestimmungen des § 377 UGB.
6.2 Hinsichtlich Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ist die gesetzliche Vermutung, dass innerhalb der ersten 6 Monate ab Übergabe der Mangel bei Übergabezeitpunkt vorhanden waren (Beweislastumkehr) ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat sohin auch in den ersten 6 Monaten ab Übergabe zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.
6.3 Für gebrauchte bewegliche Sachen die das Ingenieurbüro dem Auftraggeber verkauft, wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Für neue bewegliche Sachen die das Ingenieurbüro dem Auftraggeber verkauft, wird für die Gewährleistungsfrist 1 Jahr vereinbart.
6.4 Die Verbesserung bzw. Reparatur/Nachtrag des Fehlenden wird, sofern das Ingenieurbüro hierzu verpflichtet ist, innerhalb angemessener Frist erfolgen. Die angemessene Frist ist einzelfallabhängig und beträgt mindestens ein Drittel der für die Durchführung der konkreten Leistung vereinbarten Frist. Ein allfälliger Anspruch auf einen Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden und wird auf die nachfolgende Haftungsbeschränkung unter Punkt 9 verwiesen.
7.) Aufrechnung und Zurückbehaltung
7.1 Die Zurückbehaltung des Honorars oder eines Teils davon ist dem Auftraggeber nur in Fällen von diesem tatsächlich zustehenden Gewährleistungsansprüchen und nur bis zur Höhe des voraussichtlichen Behebungsaufwandes zulässig. Ob dem Auftraggeber Gewährleistungsansprüche zustehen, ist nach Punkt 6 zu beurteilen.
7.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist das Ingenieurbüro von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern sowie gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag im Sinne von Punkt 4 zurückzutreten.
7.3 Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit allfälligen – diesem zustehenden -Gegenforderungen ist unzulässig.
8.) Eigentumsvorbehalt
8.1 Das Eigentum an allfälligen an den Auftraggeber vom Ingenieurbüro verkauften Gegenständen verbleibt bis zur vollständigen Zahlung beim Ingenieurbüro.
8.2 Ebenso bleiben alle im Zuge eines Projektes gelieferten und/oder montierten Artikel und Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Projektes im Eigentum des Ingenieurbüros.
8.3 Allfällige Zugriffe durch Dritte auf das Eigentum des Ingenieurbüros (z.b. Pfändung oder sonstige gerichtliche/behördliche Verfügungen) sind dem Ingenieurbüro unverzüglich zu melden. Der Auftraggeber hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff durch Dritte zu verhindern und zu beseitigen. Der Auftraggeber hat die damit verbundenen Kosten selbst zu tragen und das Ingenieurbüro schad- und klaglos zu halten, soweit der Auftraggeber diese Zugriffe Dritter verursacht oder zu verhindern unterlassen hat.
9.) Haftungsausschluss/beschränkung, Beweislast und Verjährung
9.1 Die Haftungen des Ingenieurbüros für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Weiters sind die Haftungen des Ingenieurbüros für schlicht grobe Fahrlässigkeit sowie für Folgeschäden und entgangenen Gewinn ebenfalls ausgeschlossen. Personenschäden sind vom Haftungsausschluss nicht umfasst.
9.2 Der Auftraggeber hat als Geschädigter das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit zu beweisen. Die gesetzliche Bestimmung, dass bei vertraglichen Schadenersatzansprüchen in den ersten 10 Jahre ab Übergabe der Schädiger zu beweisen hat, dass ihn keine Schuld trifft wird dahingehend abbedungen, dass der Auftraggeber, welcher eine Schädigung behauptet zu beweisen hat, dass das Ingenieurbüro an einer allfälligen Schädigung ein Verschulden trifft.
9.3 Eine allfällige Haftung des Ingenieurbüros ist auf die durch die Haftpflichtversicherung des Ingenieurbüros gedeckte Versicherungssumme von EUR 500.000,00 beschränkt.
9.4 Allfällige Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz gegen das Ingenieurbüro verjähren binnen einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Schadenersatzansprüche verjähren weiters spätestens binnen fünf Jahren ab Vertragsabschluss, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht.
10.) Urheberrecht und Veröffentlichung
10.1 Sämtliche Pläne, Unterlagen, Prospekte/grafische Gestaltungen, Texte, Berichte und dergleichen sind urheberrechtlich geschützt und stehen sämtliche Rechte daran dem Ingenieurbüro zu. Davon umfasst ist insbesondere auch das Recht des Nachbaus für Dritte.
10.2 Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Ebenso sind die Weitergabe und die wiederholte Nutzung durch Dritte oder den Auftraggeber selbst ohne Zustimmung des Ingenieurbüros nicht gestattet.
10.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das vom Ingenieurbüro fertiggestellte Projekt/Werk den Namen des Ingenieurbüros wie folgt anzugeben: „Ingenieurbüro: Dallamassl e.U., FN 622547 k“. Sofern das Projekt/Werk vorzeitig beendet wurde oder ohne Zustimmung des Ingenieurbüros vom Auftraggeber abgeändert wurde, hat der Auftraggeber vor einer Veröffentlichung das Ingenieurbüro darüber in Kenntnis zu setzen, damit das Ingenieurbüro entscheiden kann, ob es namentlich bei der Veröffentlichung bzw. Bekanntmachung genannt werden will.
10.4 Der Auftraggeber hat nach Beendigung des Projektes dem Ingenieurbüro Zutritt zum Projekt/Werk zwecks Information über den baulichen Zustand und/oder zur Anfertigung fotografischer und/oder sonstiger Aufnahmen zu ermöglichen.
11.) Geheimhaltung
11.1 Das Ingenieurbüro als auch der Auftraggeber sind zur Geheimhaltung aller ihnen im Zuge des Vertragsverhältnisses erlangten Informationen verpflichtet.
11.2 Nach Abschluss des Projektes/Werks ist das Ingenieurbüro jedoch berechtigt, das vertragsgegenständliche Projekt/Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen.
12.) Erfüllungsort
Erfüllungsort ist mangels anderer Vereinbarung der Sitz des Ingenieurbüros.
13.) Gerichtsstand und Rechtswahl
13.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Ingenieurbüro und dem Auftraggeber ist österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, der Verweisungsnormen sowie des internationalen Privatrechts anwendbar.
13.2 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Ingenieurbüro und dem Auftraggeber wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart.
14.) Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel
14.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das Vertragsverhältnis nicht von beiden Parteien vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt dem Ingenieurbüro bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
14.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommenden Regelung zu ersetzen.